Sanierungsrechtliche Genehmigung
Kontakt
Leistungsbeschreibung
Bauliche und rechtliche Änderungen an einem Grundstück, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, erfordern häufig einen Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung (§ 144 BauGB, § 145 BauGB). Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben in einem Sanierungsgebiet darf die Baugenehmigung erst nach Vorliegen der Sanierungsgenehmigung erteilt werden.
Sanierungsrechtlich genehmigt werden müssen u.a. folgende Vorhaben:
- die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung einer baulichen Anlage
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von baulichen Anlagen, z.B. der Verputz oder Neuanstrich von Fassaden, die Erneuerung der Dacheindeckung oder der Einbau einer neuen Elektroanlage oder Heizungsanlage
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken, z. B. der Austausch von Hofbefestigungen, die Herstellung von Stellplätzen, die Neuanlage/-gestaltung eines Gartens
- die Erklärung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten
- die Teilung oder der Verkauf von Grundstücken
- die Aufnahme einer Hypothek, die Eintragung einer Grundschuld, eines Nießbrauchsrechts oder eines Vorkaufsrechts
- der Vertragsabschluss oder die Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
Bitte bedenken Sie, dass Rechtsgeschäfte in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten ohne sanierungsrechtliche Genehmigung nichtig sind. Ebenfalls sind Baumaßnahmen innerhalb dieser Gebiete ohne sanierungsrechtliche Genehmigung rechtswidrig.
Voraussetzungen
Das Grundstück und/oder die bauliche Anlage liegen/liegt in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach §§ 144, 145 BauGB wird erteilt, wenn nicht zu befürchten ist, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang, die Teilung des Grundstückes oder die damit bezweckte Nutzung
- die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde
- den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Antragseingang bei der Stadt Walsrode zu erteilen. Mit Eingang eventuell nachgeforderter Unterlagen darf die Genehmigungsfrist um höchstens einen Monat verlängert werden.
Wenn zusätzlich zur sanierungsrechtlichen Genehmigung eine Baugenehmigung oder eine bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Mit Eingang eventuell nachgeforderter Unterlagen darf die Genehmigungsfrist um höchstens zwei Monate verlängert werden.
Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung ist schriftlich mit allen zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Umfang und der Inhalt der Unterlagen sollte vorab mit der Stadtentwicklung der Stadt Walsrode abgestimmt werden.
Gebühren
Für sanierungsrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Fristen
Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung begonnen werden.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Das Vorliegen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Inanspruchnahme steuerlicher, finanzieller oder sonstiger Vorteile in Sanierungsgebieten ist zwingend erforderlich.
In Walsrode gibt es ein festgelegtes Sanierungsgebiet: